スイスの「1995年改正刑法」

 

(仮訳)

(2002年1月15日改訂版)

翻訳:夏井高人

(翻訳協力:山本恭子氏)


これは,スイスの刑法典のうち,コンピュータ犯罪に関する部分についての改正法の仮訳です。誤訳もあるかもしれません。ご注意ください。

なお,この法律のオリジナル・テキスト(ドイツ語)は,

http://www.admin.ch/ch/d/sr/3/311.0.de.pdf

で入手できます。


スイス連邦刑法典

2巻 各則

2章 財産に対する犯罪行為

 

142 エネルギーの不正奪取

1 特に電気設備のように自然力を利用するために使用されている設備から,不正にエネルギーを奪取した者は,告訴により軽懲役刑または罰金刑に処す。

2 犯人が,自己もしくは他人のために不正な利得を得る意図で,その行為をなした場合,5年以下の重懲役刑または軽懲役刑に処す。

143 無権限データ入手

1 自己もしくは他人のために不正な利得を得る目的で,自己もしくは他人のために電子的な方法またはそれに類する方法で記憶装置に保存され,もしくは,伝送されたデータであって,権限のないアクセスに対して特別の保護がなされており,自己のためのものではないデータを入手した者は,5年以下の重懲役刑または軽懲役刑に処す。

2 近親者または家族構成員の不利益になるデータの入手は,告訴に基づいてのみ訴追される。

143条の2 データ処理システムへの無権限侵入

1 利得を得る意図なく,データ通信装置を用い,当該システムへのアクセスから特に保護されているデータ処理システムに侵入した者は,告訴により軽懲役刑または罰金刑に処す。

144 器物損壊

1 他人が所有権,使用権もしくは使用収益権を有する物を毀損し,破壊し,または,使用不能にした者は,告訴に基づき,軽懲役刑または罰金刑に処す。

2 犯人が,暴動の目的で公衆が集合したことを契機として,器物損壊の罪を犯した場合,職権により訴追される。

3 犯人が,大規模な損害を発生させたときは,5年以下の重懲役刑に処すことができる。この犯罪行為は,職権により訴追される。

144条の2 データ毀損

1 電子的方法またはそれに類する方法で記憶され,もしくは,伝送されたデータを,改変した者,消去した者,または,使用不能にした者は,告訴に基づき,軽懲役刑または罰金刑に処す。

犯人が,大規模な損害を発生させたときは,5年以下の重懲役刑に処すことができる。この犯罪行為は,職権により訴追される。

2 第1項に示す目的に使用されるものであることを認識しているか,または,そのように推定せざるを得ないプログラムを作成した者,導入した者,配布した者,宣伝した者,供給した者,もしくは,その他の方法で公開した者,または,その作成のための手引を提供した者は,軽懲役刑または罰金刑に処す。

犯人が営利目的でその行為をなすときは,5年以下の重懲役に処すことができる。

147 データ処理装置の詐欺的濫用

1 自己もしくは他人のために不正な利得を得る目的で,データを不正な使用,不完全な使用もしくは権限のない使用またはそれに類する方法により,電子的なデータ処理プロセスもしくはそれに類するデータ処理プロセス,または,データ通信プロセスに影響を及ぼし,それによって,他人の損害になる財産の移転をもたらした者,または,直接それに基づく財産の移転を隠蔽した者は,5年以下の重懲役に処す。

2 犯人が営利目的でその行為をなすときは,10年以下の重懲役刑または3月以上の軽懲役に処す。

3 近親者または家族構成員の不利益になるデータ処理装置の詐欺的濫用は,告訴に基づいてのみ訴追される。

 

7章 公共危険罪及び違反行為

 

228 電気設備,水理構造物,防護・安全装置の損壊

1 以下の諸設備を故意に破壊し,それによって,故意に,人間の身体及び生命または他人の所有物を危険に晒した者は,重懲役刑に処す。但し,損害が微々たるものでしかないときは,軽懲役刑に処すことができる。

電気設備

水理構造物,特に堤防・ダム,堰,防波堤,水門

例えば山崩れや雪崩をはじめとする自然現象に対する防護・安全装置

2 犯人が過失によって行為をなした場合,刑罰は軽懲役刑または罰金刑とする。

 

40章 州の権限・その土地的管轄権及び人的管轄権・司法共助

 

351条の8 連邦警察庁の情報化された身分証明・文書証明・行政システム

1 連邦警察庁は,情報化された身分証明・文書証明・行政システム(IPAS)を運用する。このIPASには,特に保護するに価する個人データ及び人的属性の概要を収録することができる。このIPAS内のデータは,以下の目的のためにのみこれを加工することが許される。

a. 連邦警察庁内で特定の人物についてのデータが処理されているか否かの確認のため

b. 連邦警察庁の業務に関するデータ処理のため

c. 仕事の流れを合理的かつ能率的に組み立てるため

d. 業務管理を実施するため

e. 統計作成のため

2 第1ac及びdに示す処理の目的を達成するため,このシステムには以下のものを収録する。

a. 連邦警察庁がデータを取り扱っている者の調書

b. 特定の人物に関するデータを取り扱っている連邦警察庁の機関名

c. 1994107日の連邦刑事警察本部に関する連邦法律第11条によるシステムを除く,特定の人物の記録が所在する連邦警察庁の情報システム名

d. 書類及び電子登録書類の所在確認ならびに規則に則った管理のほか,業務管理に必要なデータ

3 第1bに掲げられている処理の目的を達成するため,このシステムには,さらに,第2項に示すデータとは別に,以下の分野の具体的データを収録する。

a. 国際司法共助

b. 犯罪人引渡

c. 鑑識

d. 連邦警察庁の権限の範囲内にある行政警察

e. 国際刑事警察機構

4 さらにこのシステムには,刑事警察本部の文書及び事件に関わる登録書類を除き,ハードコピー形式または画像として,電子的に記憶された文書及び電子登録書類を収録する。

5 連邦警察庁のほか,鑑識データの処理を所掌する連邦官庁は,IPASに収録されているデータを取り扱うことができる。

6 以下の官庁は,以下の目的のために,第2ab及びcに示すデータをIPASからコンピュータで引き出す方法で,閲覧することが許される。

a. 連邦検察庁が法廷警察による調査を実施するため。

b. 1997321日の国内治安維持措置に関する連邦法律第2条第3項による任務を遂行する連邦官庁

c. 1997321日の国内治安維持措置に関する連邦法律第2条第4項によりボディーチェックを実施する連邦官庁

7 関税警察及び国境警備警察の任務を遂行する連邦官庁は,ある人物が連邦警察庁の本部業務機関または国際刑事警察機構業務機関に登録されているか否かを,コンピュータによる検索方法を用いて,照会することが許される。

8 連邦内閣は,特に以下の事項に関する細目を規定しなければならない。

a. データ処理に対する責任,入力されるべきデータの内容及びデータの保存期間

b. 連邦警察庁のどの機関が個人データをシステムに直接入力し,または,照会することを許されるか。またどの官庁が個々の事例における個人データを公表することができるか

c. 特に第2b及びc,第3項及び第4項によるデータに対するアクセス権

d. 特に情報,そのデータの訂正並びにその所定期間保存及び破棄に対する当事者の権利

9 情報獲得権については,1994107日の連邦の刑事警察本部に関する連邦法律第14条の適用を留保する。

 

50章 前科表

 

360条の2 データ処理及び閲覧

1 以下の官庁は,個人データ登録簿において,有罪判決(第360条第2項)に関する処理を行う。

a. 連邦司法庁

b. 刑事司法官庁

c. 軍事司法官庁

d. 行刑官庁

c. 連邦州調整機関

2 以下の官庁は,コンピュータによる検索方法を用い,有罪判決(第360条第2項)に関する個人データを閲覧することを許される。

a. 第1項による諸官庁

b. 連邦検察庁

c. 法廷警察権による調査手続の枠内における連邦警察庁

d. 軍隊の人事部に属する部門

e. 連邦難民庁

f. 連邦外国人問題担当庁

g. 各州の外国人警察官庁

h. 各州の道路交通担当官庁

i. 1997321日の国内治安維持措置に関する連邦法律第2条第4項のcの意味におけるボディーチェックの実施を所管する連邦官庁

3 連邦内閣は,情報要請数がそれを正当化する場合,スイス情報保護専門担当官の意見を聴取した後,正式の法律の法的根拠が発効するまで,第2項による閲覧権を,連邦及び州のそのほかの司法官庁及び行政官庁にも拡大することができる。

4 係属中の刑事訴訟手続の枠内において刑罰登録簿の抄本を求める登録された申請による個人データは,第2aないしeに示す官庁のみが,これを処理することを許される。

5 各州は,登録簿のデータの処理のために,調整機関を指定する。

6 連邦内閣は,特に以下の事項に関する細目を規定しなければならない。

a. データ処理に対する責任

b. 入力されるべきデータの内容及びその保存期間

c. 関係官庁との協力

d. 調整機関の任務

e. 当事者保護のための情報獲得権及びその他の手続法

f. データの保全

g. 個人データを書面で届け出,登録簿に記入し,照会し,または,その個人データを公表することができる官庁

h. 連邦統計庁への電子データの伝送


Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen

Zweiter Titel:Strafbare Handlungen gegen das Vermögen

 

Art. 142 Unrechtmässige Entziehung von Energie

1 Wer einer Anlage, die zur Verwertung von Naturkräften dient, namentlich einer elektrischen Anlage, unrechtmässig Energie entzieht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2 Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so wird er mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Art. 143 Unbefugte Datenbeschaffung

1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, sich oder einem andern elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten beschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen seinen unbefugten Zugriff besonders gesichert sind, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2 Die unbefugte Datenbeschaffung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

Art. 143bis Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem

Wer ohne Bereicherungsabsicht auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Art. 144 Sachbeschädigung

1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2 Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.

3 Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.

Art. 144bis Datenbeschädigung

1. Wer unbefugt elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten verändert, löscht oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.

2. Wer Programme, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zu den in Ziffer 1 genannten Zwecken verwendet werden sollen, herstellt, einführt, in Verkehr bringt, anpreist, anbietet oder sonstwie zugänglich macht oder zu ihrer Herstellung Anleitung gibt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Handelt der Täter gewerbsmässig, so kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden.

Art. 147 Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage

1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.

3 Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

 

Siebenter Titel:Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen

 

Art. 228 Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen

1. Wer vorsätzlich elektrische Anlagen, Wasserbauten, namentlich Dämme, Wehre, Deiche, Schleusen Schutzvorrichtungen gegen Naturereignisse, so gegen Bergsturz oder Lawinen,

beschädigt oder zerstört und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Zuchthaus bestraft.

Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Gefängnis erkannt werden.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.

 

Vierter Titel:Die kantonalen Behörden. Ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit. Rechtshilfe

 

Art. 351octies Informatisiertes Personennachweis-, Aktennachweisund Verwaltungssystem im Bundesamt für Polizei

1 Das Bundesamt für Polizei betreibt ein informatisiertes Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem (IPAS). Dieses kann besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthalten. Die Daten im IPAS dürfen nur bearbeitet werden, um:

a. festzustellen, ob im Bundesamt über eine bestimmte Person Daten bearbeitet werden;

b. Daten über die Geschäfte des Bundesamtes zu bearbeiten;

c. die Arbeitsabläufe rationell und effizient zu gestalten;

d. eine Geschäftskontrolle zu führen;

e. Statistiken zu erstellen.

2 Zur Erfüllung der in Absatz 1 Buchstaben a, c und d genannten Bearbeitungszwecke enthält das System:

a. die Personalien der Personen, über welche das Bundesamt Daten bearbeitet;

b. die Bezeichnung der Dienststellen des Bundesamtes, in welchen über eine bestimmte Person Daten bearbeitet werden;

c. die Bezeichnung der Informationssysteme des Bundesamtes, in welchen eine bestimmte Person verzeichnet ist, mit Ausnahme von Systemen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom

7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes;

d. Daten, welche für die Lokalisierung und die ordnungsgemässe Verwaltung der Dossiers oder der elektronischen Einträge sowie für die Kontrolle der Geschäfte erforderlich sind.

3 Zur Erfüllung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bearbeitungszweckes enthält das System, getrennt von den in Absatz 2 genannten Daten, ausserdem Falldaten aus den Bereichen:

a. der internationalen Rechtshilfe;

b. der Auslieferung;

c. des Erkennungsdienstes;

d. der Verwaltungspolizei im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes;

e. der Interpol.

4 Das System enthält ferner personenbezogene Dokumente in Papierform oder als Bild elektronisch gespeichert sowie elektronische Einträge unter Ausschluss von Dokumenten und fallbezogenen Einträgen der kriminalpolizeilichen Zentralstellen.

5 Neben dem Bundesamt darf die für die Bearbeitung von erkennungsdienstlichen Daten zuständige Bundesbehörde die im IPAS enthaltenen Daten bearbeiten.

6 Folgende Behörden dürfen in die unter Absatz 2 Buchstaben a, b und

c genannten Daten aus dem IPAS durch ein Abrufverfahren Einsicht nehmen:

a. die Bundesanwaltschaft zur Durchführung von gerichtspolizeilichen Ermittlungen;

b. die Bundesbehörde, die Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997251 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit wahrnimmt;

c. die Bundesbehörde, die nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit Personensicherheitsüberprüfungen durchführt.

7 Die Bundesbehörden, die zoll- und grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen, dürfen in einem Abrufverfahren abfragen, ob eine Person bei den Zentralstellendiensten oder beim Interpol-Dienst des Bundesamtes registriert ist.

8 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere:

a. die Verantwortung für die Datenbearbeitung, die Kategorien der zu erfassenden Daten und die Aufbewahrungsdauer der Daten;

b. welche Dienststellen des Bundesamtes Personendaten direkt ins System eingeben und abfragen dürfen, und welchen Behörden Personendaten im Einzelfall bekanntgegeben werden können;

c. die Zugriffsberechtigung, namentlich auf die Daten nach den Absätzen 2 Buchstaben b und c, 3 und 4;

d. die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere auf Auskunft, auf Berichtigung ihrer Daten sowie auf deren Archivierung und Vernichtung.

9 Betreffend das Auskunftsrecht bleibt die Anwendung von Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes vorbehalten.

 

Fünfter Titel:Strafregister

 

Art. 360bis Bearbeitung der Daten und Einsicht

1 Folgende Behörden bearbeiten im Register Personendaten über Verurteilungen (Art. 360 Abs. 2):

a. das Bundesamt für Justiz;

b. die Strafjustizbehörden;

c. die Militärjustizbehörden;

d. die Strafvollzugsbehörden;

e. die Koordinationsstellen der Kantone.

2 Folgende Behörden dürfen durch ein Abrufverfahren Einsicht in die

Personendaten über Verurteilungen (Art. 360 Abs. 2) nehmen:

a. die Behörden nach Absatz 1;

b. die Bundesanwaltschaft;

c. das Bundesamt für Polizei im Rahmen von gerichtspolizeilichen

Ermittlungsverfahren;

d. die Untergruppe Personelles der Armee;

e. das Bundesamt für Flüchtlinge;

f. das Bundesamt für Ausländerfragen;

g. die kantonalen Fremdenpolizeibehörden;

h. die für den Strassenverkehr zuständigen Behörden der Kantone;

i. die Bundesbehörden, die zuständig sind für die Durchführung von Personensicherheitsüberprüfungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.

3 Der Bundesrat kann, wenn es die Anzahl der Auskunftsersuchen rechtfertigt, nach Anhörung des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten bis zur Inkraftsetzung der Rechtsgrundlagen in einem formellen Gesetz die Einsichtsrechte nach Absatz 2 auf weitere Justiz- und Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone ausdehnen.

4 Personendaten aus den registrierten Gesuchen um Strafregisterauszug im Rahmen von hängigen Strafverfahren dürfen nur durch die Behörden nach Absatz 2 Buchstaben a–e bearbeitet werden.

5 Jeder Kanton bestimmt für die Bearbeitung der Daten im Register eine

Koordinationsstelle.

6 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere:

a. die Verantwortung für die Datenbearbeitung;

b. die Kategorien der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen;

c. die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden;

d. die Aufgaben der Koordinationsstellen;

e. das Auskunftsrecht und die übrigen Verfahrensrechte zum Schutze der betroffenen Personen;

f. die Datensicherheit;

g. die Behörden, welche Personendaten in schriftlicher Form melden, ins Register eingeben, abfragen oder denen Personendaten im Einzelfall bekanntgegeben werden können;

h. die elektronische Datenweitergabe an das Bundesamt für Statistik.


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Last Modified : Jan/21/2002

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